Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gerald Hus GmbH

Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden und Lieferanten schließen. Die VOB/B gelten nicht.

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A. Für unsere Verträge mit Verbrauchern gelten die nachfolgenden Bedingungen:

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Kunde ist an eine von ihm abgegebene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.

(3) Unser Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Kunden berechnet, soweit die enthaltenen Leistungen nicht durchgeführt werden.

§ 2 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten bei Abholung ab unserem Lager einschließlich Verpackung. Wir sind berechtigt, entsprechend dem Leistungs- und Bautenstand angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Für Kabel, Leitungen und Verlegesysteme dürfen bis zu 10% für Verschnitt berechnet werden.

(2) Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Rechnungserhalt fällig. Insbesondere akzeptieren wir keine Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalte und sind wir zur Stellung von Sicherheiten wie Gewährleistungsbürgschaften nicht verpflichtet. Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt.

(3) Der Kunde darf eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen oder von ihm geschuldete Leistungen zurückbehalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in demselben Vertragsverhältnis begründet worden sind. Insbesondere akzeptieren wir keine Umlageklausel für Baunebenkosten, d. h. Bauwasser/Baustrom Bauwesenversicherung kann uns vom Kunden nicht berechnet werden.

§ 3 Leistung und Leistungszeit

(1) Unsere Angaben zu Liefer- oder Ausführungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt (z. B. Epidemien/Pandemien) und Arbeitskämpfen, die unsere Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt wurde, ganz oder teilweise zurückzutreten.

(2) Sollten wir einen vereinbarten Termin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, ist mit den Arbeiten spätestens zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Kunden zu beginnen; die Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde nicht alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, seinen sonstigen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist und, falls vereinbart, seine Anzahlung nicht geleistet hat.

§ 4 Versand- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Auslieferung der Ware erfolgt in unseren Geschäftsräumen oder in unserem Lager. Wir versenden die Ware nur, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist und auf Kosten des Kunden.

(2) Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind, zu sorgen sowie die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

§ 5 Gewährleistung und Haftung

(1) Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

(2) Bei Fremdeingriffen in unsere Leistungen, die nicht mit uns abgestimmt wurden, hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme anzeigt.

(4) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 6 Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor.

(2) Uns steht wegen unseren Forderungen aus Werkverträgen ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

B. Für unsere Verträge mit Unternehmern gelten die nachfolgenden Bedingungen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltung

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder von Dritten finden keine Anwendung, auch wenn wir deren Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Deren Geltung wird hiermit widersprochen.

§ 2 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

§ 3 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Ausschließlicher Erfüllungsort ist Herbrechtingen.

(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist nach unserer Wahl Heidenheim bzw., soweit das Landgericht zuständig ist, Ellwangen oder der Sitz des Vertragspartners. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Heidenheim bzw., soweit das Landgericht zuständig ist, Ellwangen ausschließlicher Gerichtsstand.

§ 4 Haftung

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 4 eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Soweit wir hiernach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.

(3) Im Falle unserer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht auf einen Betrag von 5 Mio. € je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(5) Die Einschränkungen dieses § 4 gelten nicht für unsere Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 5 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihm innerhalb der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

(2) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen vor. Der Vertragspartner darf diese ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten.

§ 6 Sonstiges

(1) Sofern in diesen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, genügt hierfür auch die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Regelung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

II. Liefer-/Leistungsbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sie können innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.

(2) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

(3) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit einer Leistung informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

(4) Sendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 2 Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, jeweils ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll in Euro zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ferner werden sonstige Lieferungen und Leistungen, wie z. B. vom Kunden veranlasste Änderungen, gesondert berechnet. Bei Liefer-/Ausführungsfristen von mehr als vier Monaten gelten die am Tage der Auslieferung/des Ausführungsbeginns gültigen Preise. Für Kabel, Leitungen und Verlegesysteme dürfen bis zu 10% für Verschnitt berechnet werden.

(2) Rechnungsbeträge sind nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu ver-zinsen. Insbesondere akzeptieren wir keine Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalte und sind wir zur Stellung von Sicherheiten wie Gewährleistungsbürgschaften nicht verpflichtet.

(3) Wir behalten uns vor, eine Leistung nur nach Vorkasse durchzuführen. Wir sind berechtigt, entsprechend dem Leistungs- und Bautenstand angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Insbesondere akzeptieren wir keine Umlageklausel für Baunebenkosten, d. h. Bauwasser/Baustrom Bauwesen-versicherung kann uns vom Kunden nicht berechnet werden.

§ 3 Leistung, Rücktrittsrecht und Gefahrübergang

(1) Die von uns angegebenen Termine sind „circa“-Termine ohne Rechtsverbindlichkeit. Fix-Termine müssen von uns als solche schriftlich bestätigt werden. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat. Eine Frist beginnt nicht zu laufen, solange nicht alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind, zu sorgen sowie die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen oder, nachdem wir eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Teillieferungen und -leistungen sind, soweit branchenüblich, zulässig. Teillieferungen oder -leistungen sind nur dann unzulässig, wenn sie für den Kunden unzumutbar sind.

(3) Wird ein unverbindlicher Termin mehr als sechs Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, uns schriftlich aufzufordern binnen angemessener Frist zu leisten. Wird die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

(4) Die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere der Zahlungspflicht, voraus. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, ist mit den Arbeiten spätestens sechs Wochen nach Aufforderung durch den Kunden zu beginnen; die Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde nicht alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, seinen sonstigen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist und, falls vereinbart, seine Anzahlung nicht geleistet hat.

(5) Verzögert sich die Leistung auf Wunsch des Kunden, so hat dieser für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder kündigt er ihn, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so hat der Kunde die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 10 % des Vertragspreises zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.

(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten), bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt (z. B. Epidemien/Pandemien), Arbeitskämpfen oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die unsere Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt wurde, ganz oder teilweise zurückzutreten; sind wir bereits in die Erfüllung eingetreten, sind wir zur Kündigung berechtigt, wenn uns die Beseitigung der Behinderung nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.

(7) Über- bzw. Unterlieferungen, in denen die Stückzahlen bis zu 5% nach oben oder unten gegenüber der bestellten Menge abweichen, sind zulässig. Der Preis richtet sich dann nach der tatsächlich gelieferten Warenmenge.

(8) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf ihn über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir ihm dies angezeigt haben. Verpackungen nehmen wir nicht zurück.

§ 4 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden oder von uns verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Lieferant erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der Weitergabe der von uns erbrachten Leistungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.

(8) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

(9) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(10) Uns steht wegen unseren Forderungen aus Werkverträgen ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt im Fall des Warenverkaufs ein Jahr ab Lieferung.

(2) Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Im Fall von Mängeln unserer Leistungen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen von drei Nachbesserungsversuchen kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Ersatz der Selbstvornahmekosten verlangen. Zur Rückgängig-machung des Vertrags berechtigt eine fehlgeschlagene Nachbesserung nicht.

(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Teile davon zur Verfügung zu stellen bzw. Zutritt zum Gewerk zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die Versandkosten werden erstattet, sofern ein Mangel der Sache tatsächlich vorliegt. Stellt sich heraus, dass die vom Kunden zur Nachbesserung eingesandte Ware mangelfrei ist, können dem Kunden die Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, die zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Sache erforderlich waren.

(6) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.

III. Einkaufs- und Nachunternehmerbedingungen

§ 1 Bestellungen und Aufträge

(1) Wir sind an unser Angebot zum Abschluss eines Vertrages zwei Wochen gebunden. Der Lieferant/Nachunternehmer (im folgenden: NU) kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber uns annehmen.

(2) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Waren/Leistungen in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten/NU wird in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergütet.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er gilt frei Haus inklusive Verpackungskosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten/NU haben die von uns angegebene Bestellnummer auszuweisen.

(2) Wir bezahlen ab Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei der Bank.

(3) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz.

(4) Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche ohne Einwilligung des Lieferanten/NU abzutreten. Der Lieferant/NU ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten; § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Lieferung/Leistung, Gefahrübergang und Abnahme

(1) Die in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Bedingungen maßgebliche Liefer- bzw. Leistungszeit (Termin oder Frist) ist bindend.

(2) Der Lieferant/NU ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Verzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Weiterhin sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5,0 %, das jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten/NU zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

(4) Wiederverwendbare Verpackungen sind frachtfrei vom Lieferanten/NU zurückzunehmen und von diesem abzuholen.

(5) Bei nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern keine Unmöglichkeit vorliegt, den Lieferzeitpunkt und den Anlieferungsort anderweitig zu bestimmen; die hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant/NU zu tragen.

(6) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

(7) Für Werkleistungen hat in jedem Fall eine förmliche Abnahme stattzufinden. Fiktive Abnahmen bzw. solche durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen.

§ 4 Eigentumssicherung und -vorbehalt

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten/NU gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Waren/Leistungen beziehen, an denen der Lieferant/NU sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 5 Gewährleistung

(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Für unsere Wareneinkäufe beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

(2) Wir verpflichten uns, die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichung zu prüfen. Die Prüfungspflicht beschränkt sich auf eine zumutbare Untersuchung. Eine Rüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie binnen 10 Arbeitstagen nach Lieferung oder Ausführung der Leistung erfolgt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten/NU erfolgt.

(3) Seitens des Lieferanten/NU wird garantiert, dass alle Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Technik, sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

(4) Wird im Zuge der Gewährleistung vom Lieferanten/NU Ware instandgesetzt oder repariert bzw. die Leistung nachgebessert, so beginnt die Verjährungsfrist erneut ab dem Zeitpunkt, in welchem der Lieferant/NU die Nacherfüllung vollständig erbracht hat.

(5) Entstehen durch die mangelhafte Lieferung bzw. Leistung Kosten, wie etwa Transport-, Arbeits- oder Materialkosten, so haftet der Lieferant/NU für diese Kosten.

(6) Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar.

§ 6 Produkthaftung

(1) Ist der Lieferant/NU für einen Produktfehler verantwortlich, so ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

(2) Der Lieferant/NU ist verpflichtet, Aufwendungen zu erstatten, die sich im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

(3) Der Lieferant/NU ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht- bzw. Vermögens-schadensversicherung in ausreichendem Umfang, mindestens 1,5 Mio. €, abzuschließen, wobei weitere Schadensersatzansprüche hiervon unberührt bleiben. Der Lieferant/NU leitet uns auf Anfordern unverzüglich eine Kopie eines gültigen Versicherungsscheins sowie einen Nachweis, dass die Versicherungspolice bezahlt wurde, zu.

§ 7 Schutzrechte

Der Lieferant/NU steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Waren bzw. erbrachten Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant/NU nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

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